„Es kommt auf zeitherige Observanz und Besitzstand an“. Die bauliche Unterhaltung von Pfarrkirchen und sonstigen Kirchengebäuden (Baulast) vom Tridentinum bis zur Säkularisation

Ein Vortrag von PD Dr. Edeltraud Klueting im Rahmen der Tagung: "Pfarren. Religiöse, sozioökonomische und politische Aspekte vom Beginn der Pfarrorganisation bis Mitte des 19. Jahrhunderts in Zentraleuropa

Abstract

Die Pfarrkirche ist als sakraler Raum das Zentrum für den Gottesdienst der religiösen Gemeinschaft der Pfarrangehörigen; zugleich ist das Bauwerk seit alters her der Mittelpunkt des Dorfes oder der Stadt. Die Sorge für die bauliche Unterhaltung wurde im spätmittelalterlichen kanonischen Patronatsrecht geregelt und als Kirchenbaulast bezeichnet.

Dabei handelt es sich um die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für Bau und Unterhalt kirchlicher Gebäude, d.h. in erster Linie der Kirchenbauten und anderer gottesdienstlichen Zwecken dienender Gebäude wie Kapellen oder für Andachtszwecke bestimmter Baulichkeiten wie Heiligenhäuschen, aber auch von Nebengebäuden wie Pfarr-, Vikarie- und Küsterhäusern.

Das Konzil von Trient schuf im 16. Jahrhundert die bis heute gültigen Regelungen für das kirchliche Baulastrecht, indem es in dem Decretum de reformatione vom 16.7.1562 die Regelungen des älteren kanonischen Rechts für die Erhaltung der Pfarrkirchen weiter entwickelte und die Reihenfolge der Verpflichteten präzisierte. An erster Stelle trägt demnach die Kirchenfabrik, also die Kirchenstiftung, selbst die Baulast. Wenn dieses Vermögen nicht ausreicht, wird die Baulast in zweiter Linie denjenigen zugeordnet, die Vermögensvorteile aus dem Kirchenvermögen haben, wie Patrone, Zehntempfänger u.a. An letzter Stelle sollen schließlich die Pfarrangehörigen an deren Stelle treten. Diese Bestimmungen haben jedoch nur subsidiäre Geltung, da das Tridentinum dem Partikular- und Gewohnheitsrecht den Vorrang einräumte, so dass aufgrund von Herkommen und Observanz andere Regelungen gelten konnten. Darauf nimmt die im Vortragstitel zitierte Aussage des Benediktinerabtes Benedikt Braun aus dem Jahr 1789 Bezug: „Es kommt auf zeitherige Observanz und Besitzstand an“.

In dem Vortrag soll an zwei Fallbeispielen (Herzogtum Steiermark und Kurfürstentum Köln) die Frage verfolgt werden, wie in den Territorien des Alten Reiches die Partikular- und Gewohnheitsrechte in Geltung blieben und auch im 19. Jahrhundert noch fortwirkten.

Alle weiteren Informationen zur Tagung (Programm, Anmeldung, Kosten) erhalten Sie im Flyer zur Veranstaltung:

Zur Referentin:

© Besim Mazhiqi | ThF PB

PD Dr. Edeltraud Klueting